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Reichs-Gesetzblatt.
39.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten-
baues. S. 468. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke
der älteren Geprägeformen. S. 464. — Bekanntmachung, betreffend die Julassung von Bärsen-
termingeschäften in Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternebmungen. S. 185.
(Nr. 3501.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Mflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 25. Juni 1908.
A## Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz-
linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen,
Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblauskon-
vention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das Groß-
herzoglich Luxemburgische Nebenzollamt I. Kleinbettingen erfolgen,
wenn die Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren — ver-
gleiche § 4 Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung — versehen sind.
Berlin, den 25. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquieres.
Reichs-Gesehbl. 1908. 75
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1908.