Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(Nr. 3506.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- 
ziehen. Vom I. Juli 1908. 
D. Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Juni d. J. auf Grund des 
56b Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen 
für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent innerhalb des Bezirkes der 
Amtshauptmannschaft und der Stadt Leipzig zu gestatten. 
Berlin, den 1. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind on die Postanstalten za richten.
	        
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