— 469 —
Reichs-Gesetzblatt.
MÆ AI.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. S. 4%. —
Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Jusätze zu Fleisch und dessen
Jubereitungen. S. 470. — Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. — S. 471.
(Nr. 3507.) Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten.
Vem 29. Juni 1908.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten betreffenden
Gesetze vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) und vom 5. Juni 1880
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) mit Zustimmung des Bundesrats, im Namen des Reichs,
was folgt:
Artikel J.
An die Stelle des §& 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1875 (Reichs-
Geseßbl. S. 381) treten nachstehende Bestimmungen:
85.
In Ansehung der Berufskonsuln, ihrer Familienangehörigen, der
ihnen unterstellten Berufsbeamten und deren Familienangehörigen sowie
in Ansehung der Wohnungen dieser Personen bleiben die bisherigen
Gerichtsbarkeitsverhältnisse unverändert. Insoweit jedoch diese Personen
Handel oder Gewerbe treiben oder Liegenschaften in Egypten besitzen
oder ausnutzen und dabei nicht ihre amtliche Eigenschaft in Frage
kommt, sind sie für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Handels- oder
Gewerbebetriebe sowie für alle das Grundstück betreffenden dinglichen
Klagen der Gerichtsbarkeit der Landesgerichte unterworfen.
Die konsularischen Beamten, die nicht Berufsbeamte sind, sowie
die Kawassen sind in allen Angelegenheiten, die nicht ihre amtliche
Tätigkeit betreffen, der Landesgerichtsbarkeit in demselben Umfang unter-
worfen wie andere Deutsche oder Schutzgenossen.
Reichs= Geseybl. 1908. 77
Ausgegeben zu Verlin den 11. Juli 1908.