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Reichs-Gesetzblatt.
MÆ 43.
Juhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Essigsäure. S. 475. — Bekauntmachung, betreffend
bie Schiffstelegraphie. S. 476. — Bekauntmachung, betreffend Anderung der Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 477.
(Nr. 3512.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Essigsäure. Vom 14. Juli 1908.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des & 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen-
sänden, (Reichs-Gesetzbl. S. 145), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
was folgt:
1.
Rohe und gereinigte Essigsäure (auch Essigessenz)) die in 100 Gewichts-
teilen mehr als 15 Gewichtsteile reine Säure enthält, darf in Mengen unter
2 Liter nur in Flaschen nachstehender Art und Bezeichnung gewerbsmäßig feil-
gehalten oder verkauft werden:
1. Die Flaschen müssen aus weißem oder halbweißem Glase gefertigt,
länglich rund geformt und an einer Breitseite in der Längsrichtung
gerippt sein. ·
. Die Flaschen muͤssen mit einem Sicherheitsstopfen versehen sein, der
bei wagerechter Haltung der gefüllten Flasche innerhalb einer Minute
nicht mehr als 50 Kubikzentimeter des Flascheninhalts ausfließen läßt.
Der Sicherheitsstopfen muß derart im Flaschenhalse befestigt sein, daß
er ohne Zerbrechen der Flasche nicht entfernt werden kann.
. An der nicht gerippten Seite der Flasche muß eine Aufschrift vor-
handen sein, die in deutlich lesbarer Weise
a) die Art des Inhalts einschließlich seiner Stärke an reiner Essig-
säure angibt,
Reichs-Gesetzbl. 1908. 79
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1908.
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