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Chlorkohlenoxyd, Fett- und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen
zulässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch
bemerkbar macht.
(2) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein:
a) bei den verdichteten Gasen:
α) die Höhe des zulässigen Druckes,
β) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der
die Prüfung vorgenommen hat;
b) bei den verflüssigten Gasen:
α) das Gewicht des leeren Behälters einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventil,
Schutzkappe, Stopfen und dergleichen),
8) das zulässige Höchstgewicht der Füllung,
γ) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der
die Prüfung vorgenommen hat.
E.
Füllung der Gefäße.
(1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete Gase beträgt
bei 17,5°:
für gasförmige Kohlensäure und Grubengas ... 20
〃 in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes Azetylen ... 15 Atmosphären
〃 Fettgas, Mischgas und Wassergss ... 10 Überdruck.
〃 Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stickstoff und Preßluft 200
(2) Die zulässige höchste Füllung der Gefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 5
und 6 beträgt:
für Kohlensäure 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 Liter
〃 Stickoxydul 1 〃 〃 〃 〃 1,34 〃
〃 Ammonniak 1 〃 〃 〃 〃 1,86 〃
〃 Chlor 1 〃 〃 〃 〃 0,8 〃 Fassungsraum
〃 schweflige Säure 1 〃 〃 〃 〃 0,8 〃 des Gefäßes.
〃 Chlorkohlenoryd 1 〃 〃 〃 〃 0,8 〃
〃 Chlormethyl 1 〃 〃 〃 〃 1,25 〃
〃 Chloräthyl 1 〃 〃 〃 〃 1,25 〃
F.
Sonstige Vorschriften.
(1) Werden Gefäße mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor) und der
Ziffer 6 in Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstände gestattet.
(2) Nicht in Kisten verpackte Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten
Gasen der Ziffern 5 und 6 müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Rollen ver-