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Reichs-Gesetzblatt.
Nr I2.
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. S. 305. — Bekannt-
machung des Textes des Wechselstempelgesetzes. S. 310.
(Nr. 3578.) Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom
4. März 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 193) wird dahin geändert:
I. Der § 1 erhält folgende Fassung:
1.
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland
ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind;
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland,
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach
dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom
Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden.
II. Im § 4 werden die Worte „Bundeskasse“ „Bundesgebiet““ und „solidarisch'“
durch die Worte „Reichskasse“, „Inland"“ und „als Gesamtschuldner“ ersetzt.
III. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgebiet“ durch das Wort „Inland“
ersetzt.
Reichs-Gesehbl. 1909. 47
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1909.