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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 27.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- Gesellschaft in Leipzig 1909. S. 445. — Bekannt-
machung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. S. 445. —
Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. S. 446.
(Nr. 3609.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft
inn Leipzig 1909. Vom 12. Mai 1909.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
in diesem Jahre in Leipzig stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land-
wirtschafts-Gesellschaft.
Berlin, den 12. Mai 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3610.) Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren. Vom 21. Mai 1909.
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen
und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie
folgt geändert.
I. Im § 4 ist der dritte Absatz zu streichen.
Reichs-Gesetzbl. 1909.
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1909.
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