Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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betreffenden  Kasse  gehörigen  einzelnen  Kirchengemeinden  nach  den  Verhältnißzahlen
in  §#.  3  Absatz  2  dieses  Kirchengesetzes  repartirt.  Dasselbe  gilt  von  allen  anderen
rechtsgültigen  Ansprüchen  an  die  gemeinschaftlichen  Kirchenkassen,  welche  aus  der
Zeit  vor  ihrer  Auflösung  herstammen,  sowie  von  allen  Kosten,  welche  durch  die
Ausführung  dieses  Gesetzes  entstehen.

S.  5.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  die  Abwickelung  aller  damit  in  Verbindung
  stehenden  Geschäfte  wird  den  Verwaltungsräthen  übertragen,  welche  für
die  gemeinschaftlichen  Kirchenkassen  auf  Grund  der  Regulative  vom  4.  April  1879
gebildet  worden  sind.

Dieselben  haben  die  zu  dem  Verbande  der  betreffenden  gemeinschaftlichen
Kirchenkasse  gehörigen  Gemeinden  in  streitigen  wie  in  nichtstreitigen  Rechtssachen
mit  voller  Wirksamkeit  zu  vertreten,  insofern  es  sich  um  Rechte  oder  Verbindlichkeiten
  der  gemeinschaftlichen  Kirchenkasse  handelt,  welche  aus  der  Zeit  vor  ihrer
Auflösung  herstammen.

F.  6.

So  lange  die  im  §.  5  Absatz  1  erwähnten  Geschäfte  noch  nicht  vollständig
abgewickelt  sind,  sind  die  Verwaltungsräthe  in  Gemäßheit  des  F.  3  der  Regulative
vom  4.  April  1879  regelmäßig  zu  erneuern.

Sollten  in  der  Folgezeit,  wenn  eine  regelmäßige  Erneuerung  der  Verwaltungsräthe
  nicht  mehr  stattgefunden  hat,  Ansprüche  an  die  gemeinschaftlichen
Kirchenkassen  erhoben  werden,  welche  aus  der  Zeit  vor  ihrer  Auflösung  herstammen,
so  hat  der  Synodalausschuß  der  Propstei  Sonderburg  alle  Rechte  und  Pflichten
wahrzunehmen,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  dem  Verwaltungsrath
  obliegen  würden.

S.  7.

Die  zur  Durchführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderliche  Mitwirkung
  der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten.

Mit  dem  1.  April  nach  Erlassung  des  erforderlichen  Staatsgesetzes  tritt
dieses  Kirchengesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Februar  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.