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mittel in die Arbeitsräume mitnehmen dürfen, und daß das Einnehmen der
Mahlzeiten nur außerhalb der Arbeitsräume gestattet ist.
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz
wiederholter Warnung diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der
vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Gewerbe-
ordnung), so sind diese Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.
§ 19.
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 18 dieser Vorschriften an einer
in die Augen fallenden Stelle aushängen.
§ 20.
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft und an die Stelle
der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 25. April 1899 und
15. November 1903 verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den Be-
trieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas-
schlackenmehl gelagert wird.
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§ 3, 8, 10 Abs. 3, § 13
Abs. 3 bauliche Veränderungen erforderlich sind, kann hierzu von der höheren
Verwaltungsbehörde Frist bis längstens zum 1. Oktober 1910 gewährt werden.
Säcke zum Transport von Thomasschlackenmehl können, auch wenn sie
den Vorschriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 1. Januar 1910
verwendet werden.
Berlin, den 3. Juli 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.