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Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb
einer Zündwarenfabrik oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten,
Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unter-
liegen nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Zündwarensteuer in Form
einer Nachsteuer. Von Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Siffer 2), die sich zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze von Straßenhändlern oder ähnlichen Klein-
händlern befinden, ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein angemessener
Vorrat von der Nachsteuer freizulassen.
Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsbestellung gestundet
werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, die die Weiter-
verwendung der beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Vorräte an Pack-
material und Etiketten ermöglichen.
§ 43.
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung der im § 1 bezeichneten
Zündwaren sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung
der im § 30 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erstatten.
§ 44.
Die im § 35 angedrohte Einziehung ist im ersten Jahre nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die
ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zündwaren erst nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes aus einer Zündwarenfabrik, einem Zündwarensteuerlager
oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind.
§ 45.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von
Zündwaren bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den
Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern und die bare Zahlung der Steuer
bei der Lieferung zu verlangen, falls nichts anderes vereinbart ist.
§ 46.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des § 40 (Erhöhung des Zolles für Zünd-
hölzer und Zündstäbchen aus Pappe) mit dem 1. August 1909, sonst mit dem
1. Oktober 1909 in Kraft.