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Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Übertragungsvermerken,
Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen
Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 29.
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken erzielt
wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.
§ 30.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden vom
Bundesrate getroffen.
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung
und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempel-
marken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Ver-
wendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für ver-
dorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist.
§ 31.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft.
Auf die vor dem 1. April 1909 ausgestellten inländischen oder von dem
ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel
finden die Vorschriften des § 16 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ver-
jährungsfrist von dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. März 1909
an gerechnet wird, falls die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren.
In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden und
Schriften, welche vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgestellt oder unter
der im § 2 bezeichneten Vereinbarung übergeben worden sind, sowie ausländische
derartige Urkunden und Schriften, die vor jenem Zeitpuntt ins Inland ein-
gebracht worden sind, unterliegen der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2), sofern sie
zu jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur Ent-
richtung der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeitpunkt ein, sofern
nicht nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes ein späterer Zeitpunkt maß-
gebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist gleichzeitig die im § 3 Abs. 1 an-
geordete Stempelabgabe zu entrichten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits
erfolgt ist.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats
festgesetz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.