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§ 30.
[Zwangsmaßregeln.] Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen,
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
§ 31.
[Verjährung der Strafverfolgung.] Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von
den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre.
§ 32.
[Strafverfahren.] In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle
des § 19 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle
des nicht festgestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen.
§ 33.
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer
zu verrechnen.
Sonstige Vorschriften.
§ 34.
[Abfindung.] Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen
Steuern durch den Bundesrat die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse
zugelassen werden.
§ 35.
[Zollanschlüsse.] Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die aus den dem Zollgebiet ange-
schlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in
das Inland mit dem Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.