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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 52
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. S. 1087.
(Nr. 3817.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 24. September 1910.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 2. Gruppe b’ wird
hinter dem mit „Yonckit II" beginnenden Absatz eingeschaltet:
Yonckit III (Gemenge von höchstens 25 Prozent Ammoniumperchlorat,
von insgesamt höchstens 45 Prozent Ammoniak-, Natron= und
Kalisalpeter — von letzterem aber höchstens 30 Prozent der Ge-
samtmenge des Sprengstoffs —, ferner von höchstens 10 Prozent
Trinitrotoluol und von mindestens 20 Prozent Kochsalz).
Nr. Ib. Munition.
1. Ziffer 3. a der Eingangsbestimmungen wird gefaßt:
a) Zündhütchen für Schußwaffen (Metallhütchen mit festsitzendem
Zündsatz)
Zündspiegel (Pappnäpfchen mit festsitzendem Zündsatz), und zwar:
α) Munitionszündspiegel, die höchstens 40 Milligramm Zündsatz ent-
halten und deren überstehender Papprand mindestens doppelt so
hoch ist, als der Durchmesser des eingepreßten Zündsatzes;
β) andere Zündspiegel mit einem höheren (höchstens aber mit 80 Milli-
gramm) Zündsatz oder mit einem niedrigeren Papprand als
unter α angegeben; der Papprand muß über die Zündsatzober-
fläche hervorragen.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 160
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1910.