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liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegstrecke die der Grenze
zunächst gelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige
deutsche Hafen maßgebend, in welchem die Einschiffung oder die Aus-
schiffung des Beamten stattfindet.
§ 5 a.
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang
und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über-
nachtungsorte
innerhalb außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
die im § 1 unter I bis IV bezeichneten
Beamten .. .... 1,50 3,00
die unter V bezeichneten Beamten 1,00 3,00
die unter VI bezeichneten Beamten 0,50 1,00.
III. Hinter § 7 treten unter Aufhebung des § 2 folgende Paragraphen:
§ 7 a.
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und
Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet
werden müssen, so sind diese zu erstatten.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so
kann der Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung
bewilligen.
§ 7 b.
Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der
Beförderung von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen so sind die
verordnungsmäßigen Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung
des Fahrpreises gleichkommenden Betrags zu kürzen.
IV. § 8 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandt-
schaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des
einmaligen Jahresbetrags ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Be-
amten die im § 20 zu b bestimmten Sätze zuzüglich 10 Prozent dieser
Sätze für jede angefangenen 1 000 Kilometer Reiseweg.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 2
festzusetzenden Vergütung. Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem
Tage der Ernennung und dem Tage des Eintreffens an dem neuen
Amtssitz, so erhält er die Vergütung für allgemeine Umzugskosten
nach Maßgabe der für Beamte mit Familie bestimmten Sätze.