Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                  — 954 — 
liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegstrecke die der Grenze 
zunächst gelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige 
deutsche Hafen maßgebend, in welchem die Einschiffung oder die Aus- 
schiffung des Beamten stattfindet. 
                                                           § 5 a. 
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang 
und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über- 
  
  
  
  
  
nachtungsorte 
                                                                                                  innerhalb        außerhalb 
                                                                                                      des Reichsgebiets 
                                                                                                     Mark              Mark 
die im § 1 unter I bis IV bezeichneten 
Beamten .. ....                                                                        1,50             3,00 
die unter V bezeichneten Beamten                               1,00             3,00 
die unter VI bezeichneten Beamten                              0,50             1,00. 
III. Hinter § 7 treten unter Aufhebung des § 2 folgende Paragraphen: 
                                                           § 7 a. 
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und 
Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet 
werden müssen, so sind diese zu erstatten. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so 
kann der Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung 
bewilligen. 
                                                          §   7 b. 
Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der 
Beförderung von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen so sind die 
verordnungsmäßigen Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung 
des Fahrpreises gleichkommenden Betrags zu kürzen. 
IV. § 8 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: 
Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandt- 
schaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des 
einmaligen Jahresbetrags ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Be- 
amten die im § 20 zu b bestimmten Sätze zuzüglich 10 Prozent dieser 
Sätze für jede angefangenen 1 000 Kilometer Reiseweg. 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 2 
festzusetzenden Vergütung. Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem 
Tage der Ernennung und dem Tage des Eintreffens an dem neuen 
Amtssitz, so erhält er die Vergütung für allgemeine Umzugskosten 
nach Maßgabe der für Beamte mit Familie bestimmten Sätze. 
 
	        
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