Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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34. 
Der Zeitpunkt, mit dem die I#§ 3, 4 in Kraft treten, wird durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1912 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Dezember 1911. 
¶. S) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 3981.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes. Vom 20. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
. 
Das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen (Reichs-Gesetzbl. 1876 
S. 125, 1884 S. 54) wird aufgehoben. 
92. 
Im §# 122 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen 
(Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 139) fallen die Worte: 
P" die auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes 
vom 1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) errichteten Kassene 
Dieser § 122 erhält folgenden zweiten Absatz: 
Die beteiligten Landesregierungen können bestimmen, daß und von 
welchem Zeitpunkt ab auch die im Abs. 1 bezeichneten, auf Grund 
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen den Vorschriften 
dieses Gesetzes unterliegen, und die zur Durchführung der Anordnung 
erforderlichen Bestimmungen erlassen.“ 
163“
	        
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