Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 943. 
Die Gemeinde ist nicht nach § 942 zur Gewährung von Krankenhilfe ver- 
pflichtet, 
1. soweit der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine gleiche Fürsorge hat. 
2. wenn er auf Grund von Leistungen, die denen der Krankenversicherung 
gleichwertig sind, versicherungsfrei ist, oder 
3. solange er sich im Ausland aufhält. 
Gewähren die zunächst Verpflichteten dem Verletzten die Krankenhilfe nicht, so 
hat die Gemeinde sie zu übernehmen. Den Aufwand der Gemeinde dafür haben 
die Verpflichteten zu ersetzen. - 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege, auch bei Behandlung im Kranken- 
hause, drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten 
bestimmt, für den Unterhalt im Krankenhause die Hälfte des Grundlohns. Ist kein 
anderer Grundlohn bestimmt, so gilt der Ortslohn des Beschäftigungsorts (§ 942 Abs. 2). 
§ 944. 
Auf Erfordern der Gemeinde hat die Landkrankenkasse, mangels einer solchen 
die allgemeine Ortskrankenkasse des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Krankenhilfe zu 
übernehmen. 
Den Aufwand dafür hat die Gemeinde zu ersetzen. Dabei gilt, wenn nicht 
ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, § 943 Abs. 3 
- 
Die Berufsgenossenschaft kann das Heilverfahren (§ 942) selbst übernehmen. 
Die Gemeinde oder, vorbehaltlich der §§ 1513, 1516, der sonst Verpflichtete 
§ 943 Abs. 1 Nr. 1, 2 hat der Genossenschaft insoweit Ersatz zu leisten, als der 
Verletzte von ihnen Leistungen beanspruchen könnte. Dabei gilt § 943 Abs. 3. 
§ 946. 
Ist bei Verletzten, die nicht auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer 
knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert sind und auch nicht den An- 
spruch auf Krankenhilfe nach § 942 haben, zu besorgen, daß eine Unfallentschädi- 
gung zu leisten ist, so kann die Berufsgenossenschaft schon vor Ablauf der ersten 
dreizehn Wochen nach dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, um die Folgen 
des Unfalls zu beseitigen oder zu mildern. 
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt § 597 
Abs. 2 bis 4. 
Sie kann dem Verletzten mit seiner Zustimmung Pflege nach § 185 Abs. 1 
gewähren. 
Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den Verdienst 
verlangen, der ihm durch das Heilverfahren entgeht. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 112
	        
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