Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

§ 1107. 
Entsteht im Ausland Streit über freie Kur und Verpflegung in einer Heil- 
anstalt oder an Bord eines Fahrzeugs, so trifft das Seemannsamt, das zuerst 
angerufen wird, eine vorläufige Regelung. Jeder Teil hat die Anordnung des See- 
mannsamts bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle zu befolgen. 
 DieFreiheit von Gebühr und Stempel (§§ 137, 138) gilt auch hier. 
§ 1108. 
Bei Streit über Ansprüche von Seeleuten aus den §§ 1083 bis 1086, 
1092, 1104 sowie aus § 1106, wenn dieser Streit nicht im Feststellungsverfahren 
der Unfallversicherung zu erledigen ist, entscheidet das Seemannsamt. Es entscheidet 
auch bei Streit über Ansprüche von Seeleuten auf Krankengeld, die nach § 1094 
auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sind. 
Zuständig ist, wenn es sich darum handelt, Fürsorge zu gewähren, das 
Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, und, wenn es sich um eine Erstattung 
handelt, das Seemannsamt des Heimathafens. 
Die Freiheit von Gebühr und Stempel gilt auch hier. 
§ 1109. 
Die Entscheidung des Seemannsamts steht einem Urteil des Versicherungsamts 
gleich; die Berufung bewirkt keinen Aufschub, wenn es sich darum handelt, Fürsorge 
zu gewähren. 
Zuständig in zweiter Instanz ist das Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke 
das Fahrzeug seinen Heimathafen oder, wenn ein deutscher Heimathafen nicht vor- 
handen ist, der Betrieb seinen Sitz hat. 
Für die Zulässigkeit der Revision gelten die im § 1108 Abs. 1 bezeichneten 
Ansprüche als Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung. 
§ 1110. 
Bei Streit zwischen dem Unternehmer und der Berufsgenossenschaft aus der 
Übertragung ihrer Leistungen (§ 1106) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, 
wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1083 bis 1086, 1104, 1106 wird 
im Spruchverfahren entschieden. 
§ 1111. 
Bei Streit zwischen der Gemeinde und der Krankenkasse wegen Übernahme 
der Krankenhilfe (§ 1089) sowie bei Streit zwischen der Zweiganstalt und der Gemeinde 
oder der Krankenkasse aus der Übertragung der Fürsorge (§ 1091) entscheidet das 
Versicherungsamt endgültig, wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1088 bis 1091 wird im Spruch- 
verfahren entschieden.
	        
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