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§ 1265.
Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte
verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaub-
haften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahr-
scheinlich machen.
Das Versicherungsamt kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Er-
klärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die an-
gezeigten Nachrichten erhalten haben.
§ 1266.
Den Todestag Verschollener stellt die Versicherungsanstalt nach billigem Ermessen
fest. Für die auf See Verschollenen gilt § 1100 Abs. 1.
§ 1267.
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Fürsorge, wenn sie den Tod
des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 1268.
Der Anspruch der Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit seines
Todes nicht gewöhnlich im Inland aufhielten, beschränkt sich auf die Hälfte der
Bezüge ohne Reichszuschuß.
Der Bundesrat kann diese Beschränkung für ausländische Grenzgebiete oder
für Angehörige solcher auswärtiger Staaten ausschließen) deren Gesetzgebung eine ent-
sprechende Fürsorge gewährleistet.
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne des Abs. 1 als Inland.
V. Heilverfahren.
§ 1269.
Um die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität eines Versicherten oder
einer Witwe abzuwenden, kann die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren einleiten.
§ 1270.
Die Versicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten in einem Kranken-
haus oder in einer Anstalt für Genesende unterbringen.
Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen oder hat er einen
eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es
seiner Zustimmung.
Bei einem Minderjährigen genügt seine Zustimmung.
§ 1271.
Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Heilverfahrens (§ 1270)