Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1265. 
Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte 
verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaub- 
haften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahr- 
scheinlich machen. 
Das Versicherungsamt kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Er- 
klärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die an- 
gezeigten Nachrichten erhalten haben. 
§ 1266. 
Den Todestag Verschollener stellt die Versicherungsanstalt nach billigem Ermessen 
fest. Für die auf See Verschollenen gilt § 1100 Abs. 1. 
§ 1267. 
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Fürsorge, wenn sie den Tod 
des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben. 
§ 1268. 
Der Anspruch der Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit seines 
Todes nicht gewöhnlich im Inland aufhielten, beschränkt sich auf die Hälfte der 
Bezüge ohne Reichszuschuß. 
Der Bundesrat kann diese Beschränkung für ausländische Grenzgebiete oder 
für Angehörige solcher auswärtiger Staaten ausschließen) deren Gesetzgebung eine ent- 
sprechende Fürsorge gewährleistet. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne des Abs. 1 als Inland. 
V. Heilverfahren. 
§ 1269. 
Um die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität eines Versicherten oder 
einer Witwe abzuwenden, kann die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren einleiten. 
§ 1270. 
Die Versicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten in einem Kranken- 
haus oder in einer Anstalt für Genesende unterbringen. 
Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen oder hat er einen 
eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es 
seiner Zustimmung. 
Bei einem Minderjährigen genügt seine Zustimmung. 
  
§ 1271. 
Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus 
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Heilverfahrens (§ 1270)
	        
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