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II. Innere Verfassung.
1. Satzung.
8 1338.
Der Ausschuß beschließt eine Satzung. Sie muß Sitz und Bezirk der Ver-
sicherungsanstalt angeben und bestimmen über
1. Namen der Versicherungsanstalt,
2. Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand,
3. die Gegenstände, für die im Vorstand die Mitwirkung der Vertreter der
Arbeitgeber und Versicherten bei der Beratung und den Beschlüssen er-
forderlich ist,
4. Mitgliederzahl, Berufung, Rechte und Pflichten des Ausschusses, Bestellung
seines Vorsitzenden, Art der Beschlußfassung sowie seine Vertretung nach
außen im Falle des § 1354 Abs. 1 Satz 1
5. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für
die Versicherungsanstalt, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seine
Vertretung nach außen,
Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand,
Höhe der Vergütungen nach § 21 Abs. 2, 3,
Aufstellung des Voranschlags,
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit darüber nicht die
oberste Verwaltungsbehörde bestimmt,
10. Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse,
11. Art der Bekanntmachungen,
12. AInderung der Satzung.
8
8 1339.
Die Satung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des
Landesversicherungsamts (§ 1382). Soll die Genehmigung versagt werden, so ent-
scheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird
die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat.
l 1340.
Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Reichsversiche-
rungsamt oder Landesversicherungsamt festgesetzten Frist der Ausschuß über eine neue
Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue
Satzung endgültig nicht genehmigt, so erläßt das Reichsversicherungsamt oder das
Landesversicherungsamt die Satzung und ordnet auf Kosten der Anstalt das zur Aus-
führung Erforderliche an.
8 1341.
Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des
Landesversicherungsamts geändert werden. Soll die Genehmigung versagt werden,
so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen.
Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat.
Relchs-Eesetzbl. 1911. 121