Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Von  dieser  Regel  findet  einzig  bei  den  Intercessionen  der  Handels-Frauen  in

Handels-Angelegenheiten  eine  Ausnahme  Statt.
Art.  7.

Außer  dieser  Oessentlichkeit  fallen  alle  in  den  bisherigen  Gesetzen  gegründeten
Foôrmlichkeiten  rücksichtlich  der  weiblichen  Intercessionen,  so  wie  diejenigen  weiblichen
Rechts-Wohlthaten,  welche  hierauf  sich  beziehen,  hünftig  gänzlich  hinweg.

Die  Vorschriften  der  Art.  27,  22  und  255  des  Pfand-Geseßzes,  so  wic  des  Art.  1  des
Ergänzungs-Gesetzes,  so  weit  dieselben  eine  besondere  Belehrung  einer  Frau  über  jene
Rechts-Wohlthaten  und  einen  Verzicht  derselben  auf  solche,  zur  Gültigkeit  der  weiblichen
Intercession  erfordern,  sind  andurch  aufgehoben.

Art.  3.

Auch  begründet  es  künftig  rücksichtlich  der  Förmlichkeit  oder  Wirksamkeit  der
weiblichen  Intercessionen  keinen  Unterschied,  ob  solche  von  einer  Frauens-Person  für
den  Ehemann  oder  für  einen  Dritten  übernommen  werden,  sofern  nicht  in  letzterem
Falle  wegen  des  Verwaltungs-Rechts  des  Ehemanns  dessen  Beistimmung  erfordert

wird  (Art.  4).
rt.  9.

Wenn  jedoch  eine  Frau  mit  einem  Andern  gemeinschaftlich  contrahirt,  so  wird,
um  sie  fuͤr  die  ganze  Schuld  verbindlich  zu  machen  (außer  dem  Falle  eines  von  einer
Handels-Frau,  als  solcher,  abgeschlossenen  Rechts-Geschäfts),  eine  ausdrückliche,  auf
die  in  dem  Art.  5  bezeichnete  Weise  abgelegte  Erblärung  der  Frau  hierüber  erfordert.


Diese  Bestimmung  findet  namentlich  auf  Ehefrauen  Anwendung,  welche  in  der
Errungenschafts-Gesellschaft  leben,  und  in  Gemeinschaft  mit  ihren  Ehemänneen  für
eine  gesellschaftliche  Schuld  sich  verschreiben.

Art.  10.

Im  Uebrigen  wird  es  den  obrigkeitlichen  Stellen  zur  Pflicht  gemacht,  die  Frauen
jedesmal  über  die  Folgen  ihrer  Intercessionen  oder  anderer  vor  Gericht  vorzunehmenden
  Rechrs-Geschäfte  zu  belehren  und  sie  nach  den  besonderen  Umständen  auf  die
damit  verbundenen  Gefahren  aufmerksam  zu  machen,  auch  sie  darüber  zu  befragen,
ob  sie  die  fremde  Verbindlichkeit  freiwillig  übernehmen,  und  wenn  ein  gegründeter