Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Das gleiche Verfahren kann bei Holz. und Steinteilen sowie bei glasierten Tonkacheln 
an Stelle der Tünchung mit Kalk, oder Chlorkalkmilch angewandt werden.
 
                                                              § 14. 
 (1)  Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen 
die Gefahr der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist 
folgendes Verfahren durchzuführen: 
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien) 
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind entweder 
zu verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch 
Vermischen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. 
Die Packung von Dünger, Streu, Futterresten und ähnlichen Stoffen 
hat an einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche 
empfänglich sind, und von unbefugten Personen nicht betreten werden kann 
und von dem aus ein Ablaufen von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf 
fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Flußläufe 
und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in der Weise vorzu- 
nehmen, daß Kot und Streu im Verhältnis wie etwa 2:3 innig gemischt 
und mäßig durchfeuchtet in größeren Haufen drei Wochen lang locker ge- 
lagert werden. Trockener Dünger ist nach der Aufstapelung mit Jauche 
oder Wasser (etwa 10 bis 15 Liter auf 1 cbm Dünger) zu durch- 
tränken. Im übrigen wird wie folgt vorgegangen. Zunächst wird auf 
dem Boden eine etwa 25 cm hohe Schicht nicht infizierten Düngers 
oder von Stroh oder Torf von etwa 1,5 bis 2 m Breite und be- 
liebiger Länge ausgebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu 
ceinem Haufen mit schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 
1,25 m, vom Boden an gerechnet) gepackt. Die Oberfläche des Haufens 
wird mit einer etwa 10 cm dicken Schicht von nicht infiziertem 
Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem losen Material belegt und 
hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt. Nach dreiwöchiger 
Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden. 
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt 
waren, vom Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne 
Verwendung von seuchenempfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu 
geschehen, sofern für den Dünger und die Streumaterialien die Unschäd- 
lichmachung angeordnet ist (vgl. §§ 15 bis 27). Erforderlichenfalls sind 
der Dünger) die Streumaterialien usw. vor der Abfuhr lagenweise mit 
dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art des Ansteckungsstoffs die 
Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt. 
  Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr 
einer Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser 
in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege 
in Brunnen) Wasserläufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der
	        
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