Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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schließlich etwa vorhandener Schwimm- und Badevorrichtungen, Stallgeräte und 
sonstige Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren 
Ausscheidungen,. Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, sowie 
Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren. 
Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel 
verwandt werden. 
     (2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder 
verdächtigen Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe 
sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünge, Kot, Federn, 
Futterreste, die von ungepflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erd- 
schichten und alle geringwertigen Gegenstände, die mit Kot oder Blut verunreinigt 
sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. Durch Vergraben oder 
Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu machen. Abfälle, 
deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen gesammelt, mit der 
gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. Auslauf- 
höfe sind möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm- und 
Badevorrichtungen auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker 
Kalkmilch zu begießen. Das Wasser in Schwimm- und Badevorrichtungen ist 
24 Stunden vor dem Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker 
Kalkmilch zu versetzen. 
    (3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem 
Zustand mit polizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, 
wenn sie in dichten Säcken verpackt sind.
 
                                                                 § 27. 
                                                           Tuberkulose. 
   (1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne 
des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrschein- 
lich ist, von ihrem Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfeltion 
vorgenommen werden. 
   (2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz 
der Tiere, im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere 
vor der Feststellung des Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche 
im Stalle wiederholt umgestellt worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tier- 
arztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner 
die Ausrüstungs- Gebrauchs- und sonstigen Gegenstände die durch die Ausscheidungen 
der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere die Krippen, Futtertische, Raufen, 
Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen gehörigen Wandabteilungen 
und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die Putz- und Melkgeräte. 
   (3) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße 
sind durch Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit
	        
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