Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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     (2) Sodann ist die Bauchhöhle zu öffnen, um einen etwaigen ungewöhnlichen 
Inhalt in ihr sowie das Verhalten des Magens, des Darmes, des Gekröses, der 
Milz und der in der Bauchhöhle gelegenen Lymphknoten zu ermitteln. Dabei ist 
auch die Beschaffenheit des Blutes zu bestimmen. 
    (3) Die weitere Zerlegung des Tieres kann, soweit die Landesregierung nicht 
eine andere Bestimmung trifft, unterbleiben, wenn schon auf Grund der bisherigen 
Untersuchung das Vorhandensein von Milzbrand nachgewiesen erscheint. Andernfalls 
sind auch die Brusthöhle und die Halsorgane zu öffnen und zu untersuchen. Die 
Untersuchung hat sich auf die Lymphknoten der verschiedenen Körperteile, den Schlund- 
kopf, den Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen und das Herz zu erstrecken. Schließlich 
ist der Zustand der Leber, der Nieren und bei weiblichen Tieren der Gebärmutter 
festzustellen. 
    (4) In der Niederschrift ist anzugeben, ob die Tiere vor der Untersuchung 
noch ungeöffnet oder ob sie bereits ganz oder teilweise zerlegt waren, und ob vorge- 
schrittene Fäulnis vorlag.
 
                                                  B. Rauschbrand. 
   Vor allem ist die Beschaffenheit der Haut, der Unterhaut und der Muskulatur 
festzustellen. Dann ist der Zustand der zugehörigen Lymphknoten zu bestimmen. 
Ferner sind Milz, Leber, Nieren und Herz, bei weiblichen Tieren auch Geschlechts- 
organe, zu untersuchen. Auch das Verhalten der serösen Häute ist anzugeben.
 
                                         C. Wild- und Rinderseuche. 
    Entsprechend den drei Formen, in denen die Wild- und Rinderseuche auftritt, 
sind besonders zu untersuchen 
a) Haut, Unterhaut und Lymphknoten an dem Kopfe, dem Halse und der 
Zunge,  
b) Brusthöhle, Herzbeutel, Lungen und Lymphknoten, 
e) Darm. 
    Zur sicheren Feststellung der unter A bis C genannten Seuchen ist in der 
Regel die Untersuchung einer Blutprobe oder eines Teiles eines Organs, z. B. der 
Milz, oder des Gewebssafts der blutig veränderten Teile auf die Anwesenheit der 
Erreger durch mikroskopische Prüfung und, wenn deren Ergebnis zweifelhaft bleibt, 
durch Anlegung von Kulturen oder durch Verimpfung auf geeignete Versuchstiere 
notwendig.
 
                                                  2. Tollwut. 
                                                      § 21. 
  (1) Auf die Feststellung des Inhalts des Magens und Darmes ist besonderer 
Wert zu legen. Dann ist der Zustand der Schleimhaut des Magens und Darmes 
zu bestimmen. Nunmehr folgt die Untersuchung der Maulhöhle, des Schlundkopfs, 
der Mandeln und der an den Halsorganen gelegenen Lymphknoten. Weiter sind 
Nieren, Leber und Milz zu prüfen. Auch die Beschaffenheit des Blutes ist zu beachten. 
Reichs · Gesetzbl. 1912.                                                                                             17
	        
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