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vor dem mit „Glückauf“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Wetter-Gehlingerite mit den angehängten Zahlen I b und III b
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl, Alkalichloriden, auch mit
Zusatz von Barytsalpeter und höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol);
hinter dem mit „Pniowit“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Raschit III (Gemenge von 84 Prozent Ammoniaksalpeter und 16 Pro-
zent mononitrokresolsulfosaurem Ammon), "
Raschit IV (Gemenge von 87 Prozent Ammoniaksalpeter und 13 Pro-
zent kresolsulfosaurem Natrium),
Raschit V (Gemenge von 60 Prozent Ammoniaksalpeter, 10 Prozent
kresolsulsosaurem Natrium und 30 Prozent Natriumsulfat);
in dem mit „Wetter-Romperite und Gesteins-Romperite“ beginnenden Absatz
der Schluß gefaßt:
1. von Pflanzenmehl, auch mit Zusatz folgender Stoffe: gelatiniertes
Nitroglyzerin höchstens 4 Prozent, Kalisalpeter höchstens 10 Prozent,
Harz, Kochsalz, Magnesit, Salmiak und Kohlenhydrate).
2. In der 1. Gruppe d wird hinter dem mit Castroper Sprengsalpeter“
beginnenden Absatz nachgetragen:
Kriewalder Sprengsalpeter (fest gepreßtes Gemenge von Natron-
salpeter, Schwefel und Braunkohle mit Zusatz von Kalisalpeter).
3. In der 2. Gruppe b wird vor dem mit „Helagon“ beginnenden Absatz
eingeschaltet:
Halalite, auch Wetter-, Kohlen- oder Gesteins-Halalite, auch
mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von höchstens
65 Prozent Kaliumchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 32 Pro-
zent nitrierten Toluolen — dabei höchstens 20 Prozent festes Tri-
nitrotoluol —, auch mit Zusatz von höchstens 0,3 Prozent Kollodium-
wolle, gelatiniert mit nitrierten Toluolen, von Natronsalpeter, von
Holzmehl, Getreide- und Kartoffelmehl und ähnlichen Kohlenstoff-
zgemn und von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden
Salzen).
4. In der 3. Gruppe e wird in dem mit „Schwergefrierbare Dynamite“
beginnenden Absatz der Schluß gefaßt:
durch nietrierte Chlorhydrine, nitriertes Diglyzerin, nitrierte Poly-
glyzerine, durch Nitrobenzol oder durch Dinitroglyzerin oder ähn-
liche Stoffe).
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. April 1912.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern- Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.