Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                            — 268 — 
                                          B. Aufgabe. 
   (1)Die Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe dürfen nicht als Eilgut 
aufgegeben werden. 
  (2) Sie dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, 
wo ihre Beförderung verboten ist. 
   (3) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit einem Sonderzuge 
befördert wird, von vornherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. 
Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung der Aufsichts- 
behörde. 
    (4) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach- 
nahme belastete Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an 
der Lieferung ist unzulässig. — 
    (5) Jede Sendung muß '—  vorbehaltlich  besonderer  Vereinbarungen   mit   
der Eisenbahn im Einzelfalle — mindestens einen Tag vor der Aufgabe unter 
Vorlegung einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der 
Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der 
Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden. 
   (6) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens acht 
Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden.
 
                                               C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
       (1) Ob und welche Bescheinigungen für die Beförderung von Schieß- und 
Sprengmitteln erforderlich sind, bestimmen die besonderen gesetzlichen Vorschriften. 
      (2) Im übrigen gelten noch folgende Bestimmungen: 
      1. Jede Sendung muß von einer Bescheinigung eines von der Eisenbahn 
anerkannten Chemikers begleitet sein, daß das Schieß-(Spreng)mittel 
den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechend zusammengesetzt ist; 
außerdem muß auf dem Frachtbrief vom Absender bescheinigt sein, daß 
die Verpackung den einschlägigen Vorschriften entspricht. 
     2. Überdies muß der Frachtbrief für Sendungen der 1. Gruppe den Beisatz 
„Schieß-(Spreng-mittel der 1. Gruppe V. l. V.“ und für 
Sendungen der 2. Gruppe den Beisatz „Schieß-(Sprenge)mittel 
der 2. Gruppe V. l. V.“ tragen. 
   (3) Für die Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe gilt noch 
folgendes: 
    Die im Frachtbrief enthaltene Bezeichnung des Schieß-(Spreng)mittels 
ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen außer Anzahl, 
Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes einzelnen 
Behälters enthalten. 
                                     D. Beförderungsmittel. 
(1)  Zur Beförderung müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden. 
(2) Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Wagen dürfen zur Be- 
förderung von Pikrinsäure nicht verwendet werden.
	        
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