Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 279 — 
  (2) Die Körper unter a) und b) müssen hauptsächlich aus Mehlpulver be- 
stehen, gemischt mit Kohle, Metallpulver (Gußeisen, Gußstahlpulver), Aluminium- 
flitter, Bleiglätte und anderen Mineralpulvern in gepreßtem Zustand. Von ge- 
körntem Schwarzpulver darf der einzelne Körper höchstens 30 Gramm enthalten.
 
                                         4. Signalfeuerwerk, 
wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit Bindfaden um- 
schnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 Gramm Kornpulver mit 
Zündschnur) aber ohne Detonationszünder, enthält.
 
                                 Beförderungsvorschriften. 
                                             A. Verpackung. 
       (1)  Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu 
verwenden. Bei den Gegenständen der Ziffer 1a) sind auch feste Blechgefäße zu- 
lässig. Bei den Gegenständen der Ziffern 2b) bis (e), 3 und 4 müssen die Kisten 
aus gefügten Brettern bestehen; ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopf- 
leisten miteinander verbunden sein (sogenannte französische Kisten). Bei den 
Gegenständen der Ziffern 1 c), 2 b) bis e), 3 und 4 müssen die Kisten eine Brett- 
stärke von mindestens 18 Millimeter haben; im Innern sind sie mit gutem, 
zähem Papiere vollständig auszulegen; an Stelle des Papiers sind dünne Zink- 
einsätze zulässig. 
     (2)  Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände: 
a) der Ziffern 1 a), 2 a) und 2 c) 
in starke Papierumschläge oder Schachteln; 
b) der Ziffer 1 b) 
in Schachteln und je 10 bis 12 Schachteln in einen Poapier- 
umschlag 
cI) der Ziffer 2 b) « 
in Holzkistchen oder in starke, mit Papier umwickelte Pappschachteln, 
wobei jeder Behälter höchstens 1000 Stück enthalten darf; zur 
Festlegung ist Sägemehl zu verwenden; 
d) der Ziffer 2 d ) 
      a) Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 
100 Zündpillen enthalten darf. Je 12 Schachteln mit Zünd- 
blättchen sind zu einer Rolle und je 12 Rollen wieder zu einem 
festen Paket mit Papierumschlag zu verbinden; 
      ß) Zündbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter a) oder 
in zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen 
Deckeln. Jede Büchse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen 
mit je 50 Zündpillen enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind 
durch Papierumschlag zu einem festen Paket zu vereinigen; 
     y) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 
50 Stück enthalten darf. Die Korke sind am Boden der Schachtel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.