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dicht sein, daß im Falle eines Bruches der Flaschen die Flüssigkeit
nicht auslaufen kann. In den Kisten dürfen sich keine leicht
brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu
befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig.
ß) Gefäße aus anderem Stoffe.
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen
Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder
bereifen. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht er-
forderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glasflaschen
unter c) gelten sinngemäß auch für solche Gefäße.
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleich-
mäßig verteilter Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel
von dem Lösungsmittel (Azeton) eingefüllt werden, daß sich die durch
Aufnahme des Azetylens eintretende Volumvergrößerung unbehindert
vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der Außentemperatur
auf 45 Grad ein genügender Gasraum verbleibt.
B. Beschaffenbeit des Makerials und Herstellung der Gefäße.
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl
oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den höchsten
auftretenden inneren Druck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den
Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 durch den Probedruck nicht über 8 Kilogramm
(auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird.
(2) Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 Zentimeter innerem Durch-
messer und von höchstens 2 Meter Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder
Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für Stoffe der Ziffer 2, sind höhere Be-
anspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken neuer Flaschen mindestens
so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über
30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die
aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende
Materialbeanspruchung mindestens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen,
die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche festgestellt wird.
Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze höher als 45 Kilogramm (auf das
Quadratmillimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 Millimeter
Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt. Als Streckgrenze gilt im
Zweifelsfall eine bleibende Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ur-
sprünglichen Länge. Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als 3 Milli-
meter betragen. «
C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
(1) Neue Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer
müssen vor ihrer Verwendung von einem durch die zuständige Behörde ermäch-
tigten Sachverständigen auf Beschaffenheit des Materials und Herstellungsart
geprüft (B) sowie einer Wasserdruckprobe unterzogen werden. Gefäße für Azetylen-