Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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dicht sein, daß im Falle eines Bruches der Flaschen die Flüssigkeit 
nicht auslaufen kann. In den Kisten dürfen sich keine leicht 
brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu 
befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig. 
ß) Gefäße aus anderem Stoffe. 
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen 
Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder 
bereifen. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht er- 
forderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glasflaschen 
unter c) gelten sinngemäß auch für solche Gefäße. 
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleich- 
mäßig verteilter Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel 
von dem Lösungsmittel (Azeton) eingefüllt werden, daß sich die durch 
Aufnahme des Azetylens eintretende Volumvergrößerung unbehindert 
vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der Außentemperatur 
auf 45 Grad ein genügender Gasraum verbleibt.
 
                 B. Beschaffenbeit des Makerials und Herstellung der Gefäße. 
      (1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl 
oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den höchsten 
auftretenden inneren Druck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den 
Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 durch den Probedruck nicht über 8 Kilogramm 
(auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird. 
    (2) Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 Zentimeter innerem Durch- 
messer und von höchstens 2 Meter Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder 
Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für Stoffe der Ziffer 2, sind höhere Be- 
anspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken neuer Flaschen mindestens 
so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über 
30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die 
aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende 
Materialbeanspruchung mindestens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen, 
die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche festgestellt wird. 
Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze höher als 45 Kilogramm (auf das 
Quadratmillimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 Millimeter 
Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt. Als Streckgrenze gilt im 
Zweifelsfall eine bleibende Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ur- 
sprünglichen Länge. Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als 3 Milli- 
meter betragen. «
 
                                       C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
       (1) Neue Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer 
müssen vor ihrer Verwendung von einem durch die zuständige Behörde ermäch- 
tigten Sachverständigen auf Beschaffenheit des Materials und Herstellungsart 
geprüft (B) sowie einer Wasserdruckprobe unterzogen werden. Gefäße für Azetylen-
	        
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