Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 286 — 
durch andere Frachtstücke geschützt sein. Auch sind sie nicht in unmittelbarer 
Nähe von leicht brennbaren kleinstückigen oder leicht brennbaren flüssigen Stoffen 
zu verladen. 
                      G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. 
    (1)    Die verflüssigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen Mengen, 
und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis 3 Gramm, Ammoniak und Chlor 
bis 20 Gramm, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) bis 
100 Gramm auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgenden Be- 
dingungen befördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stick- 
oxydul nur bis zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei Dritteln, 
für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) nur bis zu drei Vierteln 
gefüllt sein. Jede Glasröhre muß in einer zugelöteten, mit Kieselgur gefüllten 
Blechkapsel und diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es ist zulässig, 
mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, doch dürfen Röhren mit Ammoniak, 
nicht mit Chlor enthaltenden Röhren in dieselbe Kiste gelegt werden. Den Blech- 
kapseln mit verflüssigten Gasen (ausgenommen Chlor) dürfen auch andere Gegen- 
stände beigepackt werden. 
       (2) Chlormethyl und Chloräthyl bis zu 100 Gramm in Glasröhren 
bei einer Gesamtmenge von höchstens 5 Kilogramm dürfen allein oder mit 
anderen Gegenständen zusammen in starke Kisten verpackt werden, wenn die 
Glasröhren darin fest eingebettet sind. Die Kisten müssen auf rotem Grunde die 
gedruckte Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen. Enthalten die Kisten nicht mehr 
als 100 Gramm Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen 
befördert werden. 
      (3) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 
25 Gramm flüssiger Kohlensäure und höchstens 1 Gramm Flüssigkeit auf 
1,34 Kubikzentimeter Fassungsraum enthalten, werden ohne Beschränkung befördert, 
wenn die Kohlensäure nicht mehr als ½ Prozent Luft enthält.
 
               l e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die 
                                Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. 
                    Zur Beförderung sind zugelassen: 
1. Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, 
Kalium, Kalzium und dergleichen sowie Legierungen dieser Metalle miteinander. 
2. Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith). 
3. Natriumsuperoxyd. 
4. Natriumazid. 
                                             Beförderungsvorschriften. 
                                                       A. Verpackung. 
    (1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Eisen 
(auch Eisenblech) zu verwenden. Stoffe der Ziffer 1 bis zu 5 Kilogramm dürfen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.