Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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auch in starken, sicher und dicht verschlossenen Glasgefäßen befördert werden. 
Die Gefäße müssen völlig trocken oder mit Petroleum beschickt sein. 
(2) Die Packgefäße der in den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Stoffe 
müssen in Schutzumhüllungen eingesetzt sein, und zwar: 
a) die Gefäße aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in 
Holzkisten oder in eiserne Schutzkörbe, 
b) Glasgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefäße mit Stoffen 
der Ziffer 3 in Holzkisten mit verlötetem Blecheinsatz. Die in solche 
Kisten eingesetzten Glasgefäße sind mit trockener Kieselgur oder mit 
ähnlichen, nicht brennbaren Stoffen fest einzubetten. Bei Glasgefäßen 
mit Mengen bis zu 250 Gramm dürfen statt der Holzkisten sicher und 
dicht verschlossene Blechgefäße verwendet werden. 
(3) Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben 
sein, auch müssen sie die Aufschrift tragen: „Vor Nässe zu schützen!“.
 
                                     B. Sonstige Vorschriften. 
     (1)  Mengen bis zu 5 Kilogramm, die gemäß Abschnitt A verpackt sind, 
dürfen anderen Gegenständen beigepackt werden. 
     (2) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen 
nicht geworfen und müssen im Wagen so fest gelagert werden, daß sie gegen 
Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen 
gesichert sind. 
      (3) Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden.
 
                                       II. Selbstentzündliche Stoffe. « 
              Zur Beförderung sind zugelassen: 
1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. 
2. Amorpher (roter) Phosphor, Phosphorkalzium, Phosphor— 
strontium, Phosphoreisen und ähnliche Verbindungen von Phosphor 
mit Metallen. 
3. Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder 
Fetten, deren Schmelzpunkt über 350° liegt. 
4. Zinkäthyl auch in ätherischer Lösung. 
5. Frisch geglühter Ruß. 
6. Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder körnig. 
7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie- und 
Chappe-Seide) in Strängen. 
       8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt: Wolle, Haare, Kunst- 
wolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, 
als Abfälle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen —; 
ferner Seilerwaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber--, 
Harnisch- und Geschirrlitzen.
	        
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