Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 288 — 
            9. Gefettete Eisen- und Stahlspäne (Dreh-, Bohrspäne und der- 
gleichen). 
            10. Mit Fett oder Öl getränktes Papier und daraus gefertigte 
Hülsen. 
                      11. Pyrophorische Metalle.
 
                                      Beförderungsvorschriften. 
                                                A. Verpackung. 
      (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen in starke, dichte, gut 
verlötete Blechgefäße verpackt und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehälter 
fest eingesetzt sin. Bei den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 Kilo- 
gramm dürfen statt der Blechgefäße auch Glasgefäße, Kruken oder Kisten ver- 
wendet werden. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser umgeben sein. Auf 
den Kisten muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein; bei gewöhn- 
lichem Phosphor ist die Bezeichnung „Oben““ beizufügen. 
   (2) Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die 
kein Ausstreuen gestatten, oder sie müssen in ungeladene Geschosse eingegossen sein. 
   (3) Zinkäthyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Lösung, ist in starke, dichte, 
gut verschlossene Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall 
zu verpacken. 
Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Ver- 
wendung von Asche oder trockener Kieselgur in starke Blechgefäße einzusetzen, die 
dicht zu verlöten sind. Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren unter 
Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metall- 
körbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. Offene Übergefäße müssen eine Schutz- 
decke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brenn- 
baren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz 
von Wasserglas getränkt sein muß. 
Jedes Versandstück muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Auf- 
schrift tragen: „Feuergefährlich ! “. Übergefäße mit Glasballons müssen ferner 
mit der deutlichen Aufschrift versehen sein: „Vorsichtig tragen !]. Sie dürfen 
nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken ge- 
tragen werden. 
    (4) Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlossene 
Behälter zu verpacken. Holzbehälter müssen im Innern mit dichten Stoffen 
ausgekleidet sein; sie sind in haltbare Übergefäße (Körbe, Kübel, Kisten) einzusetzen. 
    (5) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starke Kisten verpackt sein. 
Sind die Kisten höher als 12 Zentimeter, so müssen zwischen den einzelnen Lagen 
der Seide durch Holzroste ausreichende Hohlräume geschaffen sein, die mit Öff- 
nungen in den Kistenwänden in Verbindung stehen, so daß Luft durchziehen 
kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten anzubringen, die das Zustellen 
der Luftlöcher verhindern.
	        
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