Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 289 — 
       (5) Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und 
nicht trockene Putzlappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene 
Behälter zu verpacken. 
    (7)   Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte sicher verschlossene 
Metallgefäße zu verpacken. Verpackung ist nicht erforderlich, wenn eiserne Deckel- 
wagen oder offene eiserne Wagen mit Decken verwendet werden. 
   (8) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und 
diese in verlötete Blechgefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen 
geeigneten trockenerdigen Stoffen ausgefüllt sind.
 
                                    B. Sonstige Vorschriften. 
       (1)Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A 
gegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher ver- 
schlossenen Holzbehälter zusammengepackt werden: 
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 Kilogramm; 
b) Zinkäthyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 Kilogramm, wobei die 
Gefäße in den Behälter fest eingebettet sein müssen; jedoch ist das 
Zusammenpacken mit anderen selbstentzündlichen Stoffen sowie mit 
Schieß- und Sprengmitteln (l a), Munition (I b), Zündwaren und 
Feuerwerkskörpern (l e) und mit den unter III aufgeführten brennbaren 
Flüssigkeiten nicht gestattet; 
c) die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschränkung. 
(2) Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, daß 
a) Ruß (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) 
nicht frisch geglüht sind (d. h. mindestens 48 Stunden gelagert haben), 
b) Seide in Strängen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist, 
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet 
oder gefirnißt sind, 
so werden diese Stoffe ohne Beschränkung befördert. 
   (3) Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putz- 
wolle und nach Abschnitt A, Abs. (5) verpackte Putzlappen (Putztücher) — 
müssen trocken sein. 
  (4)  Papierhülsen der Ziffer 10 dürfen nur befördert werden, wenn im 
Frachtbrief bescheinigt ist, daß sie nach der Tränkung mit Fett oder Öl erhitzt 
und dann in Wasser völlig abgekühlt sind. 
(5) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) für Zinkäthyl Ziffer 4) offene Wagen; kleinere Mengen bis zu 
10 Kilogramm dürfen allein oder nach Abs. (1) b) mit anderen 
Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckte Wagen verladen werden; 
b) für die Stoffe der Ziffern 7) 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen 
oder offene Wagen mit Deckenverschluß zu verwenden. Putzwolle 
und nach Abschnitt A, Abs. (e) verpackte Putzlappen (Putztücher) 
dürfen auch in offenen Wagen befördert werden. 
(6) Für Zinkäthyl sind weiter die Vorschriften unter III B), Abs. 6 zu beachten. 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                53*
	        
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