Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 292 — 
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den 
Behälter fest eingebettet sein. 
    (3) Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1 a) und b) ist im Fracht- 
brief anzugeben, daß ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1 a) 
und b) vorgesehenen Grenzen bewegt; bei Petroleum a) genügt die Angabe, 
daß es der Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht. Fehlt eine solche 
Angabe,) so sind diese Stoffe wie Petroleumäther Ziffer 1e)] zu behandeln. 
    (4) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
                                                offene Wagen 
für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8; kleinere Mengen der in den 
Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Stoffe bis zu 10 Kilogramm und von Schwefel- 
kohlenstoff (Ziffer 8) bis zu 2 Kilogramm dürfen allein oder nach Abs. (2) b) 
und c) mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in bedeckte Wagen 
verladen werden. 
(5) Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten: 
a) die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit 
roten Zetteln zu versehen, die deutlich die Aufschrift „Feuergefährlich!“ 
und „Vorsichtig verschieben!“ tragen; 
b) die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene 
Körbe und Kübel sind am Wagen zu befestigen, auch dürfen sie nicht 
aufeinandergestellt werden; 
c) während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort 
auszuladen und können, wenn ihre Wiederherstellung nicht alsbald 
möglich ist, mit dem vorhandenen Inhalt ohne weiteres für Rechnung 
des Absenders verkauft werden; 
d) dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten 
waren, dürfen in bedeckten Wagen) andere Gefäße müssen in offenen 
Wagen befördert werden; auf die frühere Verwendung der Behälter 
ist im Frachtbrief hinzuweisen.
 
                                        IV. Giftige Stoffe. 
      1. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hütten- 
rauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), 
Scherbenkobalt (Fliegenstein) und dergleichen. 
2. Ferrosilizium, auf elektrischem Wege gewonnen. 
3. Zyankalium und Lyannatrium in fester Form. 
4. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsen säure. 
5. Zyankaliumlauge und Zyannatriumlauge. 
6. Giftige Metallpräparate: 
à) Sublimat, weißes und rotes Präzipitat; 
Kupferfarben, insbesondere Grünspan, grüne und blaue Kupfer- 
pigmente; 
Bleizucker;
	        
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