— 292 —
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den
Behälter fest eingebettet sein.
(3) Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1 a) und b) ist im Fracht-
brief anzugeben, daß ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1 a)
und b) vorgesehenen Grenzen bewegt; bei Petroleum a) genügt die Angabe,
daß es der Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht. Fehlt eine solche
Angabe,) so sind diese Stoffe wie Petroleumäther Ziffer 1e)] zu behandeln.
(4) Zur Beförderung sind zu verwenden:
offene Wagen
für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8; kleinere Mengen der in den
Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Stoffe bis zu 10 Kilogramm und von Schwefel-
kohlenstoff (Ziffer 8) bis zu 2 Kilogramm dürfen allein oder nach Abs. (2) b)
und c) mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in bedeckte Wagen
verladen werden.
(5) Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten:
a) die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit
roten Zetteln zu versehen, die deutlich die Aufschrift „Feuergefährlich!“
und „Vorsichtig verschieben!“ tragen;
b) die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene
Körbe und Kübel sind am Wagen zu befestigen, auch dürfen sie nicht
aufeinandergestellt werden;
c) während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort
auszuladen und können, wenn ihre Wiederherstellung nicht alsbald
möglich ist, mit dem vorhandenen Inhalt ohne weiteres für Rechnung
des Absenders verkauft werden;
d) dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten
waren, dürfen in bedeckten Wagen) andere Gefäße müssen in offenen
Wagen befördert werden; auf die frühere Verwendung der Behälter
ist im Frachtbrief hinzuweisen.
IV. Giftige Stoffe.
1. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hütten-
rauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar),
Scherbenkobalt (Fliegenstein) und dergleichen.
2. Ferrosilizium, auf elektrischem Wege gewonnen.
3. Zyankalium und Lyannatrium in fester Form.
4. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsen säure.
5. Zyankaliumlauge und Zyannatriumlauge.
6. Giftige Metallpräparate:
à) Sublimat, weißes und rotes Präzipitat;
Kupferfarben, insbesondere Grünspan, grüne und blaue Kupfer-
pigmente;
Bleizucker;