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(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige Stoffe
der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6 a) enthalten gewesen sind, müssen vollkommen dicht
geschlossen sein. Ihr früherer Inhalt muß auf ihnen und im Frachtbrief an-
gegeben sein. Die Vorschrift im Abs. (2) ist ebenfalls zu beachten.
V. Ätzende Stoffe.
1. Schwefelsäure (Vitriolöl), Salzsäure, Salpetersäure (Scheide-
wasser), Flußsäure.
2. Chlorschwefel sowie salpetersaures und schwefelsaures Eisen-
oxyd (Ferrinitrat oder Ferrisulfat, Eisenbeize).
3. Ätzlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pottaschenlauge),
Ölsatz (Rückstände von der Ölraffinerie).
4. Brom.
5. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum).
6. Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphorsuper-
chlorid), Phosphoroxychlorid und Ajzetylchlorid.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. ·
(1) Zur Verpackung der Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind starke, dichte,
sicher verschlossene Gefäße zu verwenden, die durch den Inhalt nicht angegriffen
werden. Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß er weder durch Erschütte-
rungen noch durch den Inhalt beschädigt werden kann. Bei Verwendung von
Gefäßen aus Glas oder Ton ist Nachstehendes zu beachten:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 3 sind die Gefäße unter Ver-
wendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden-
oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. Übergefäße (aus-
genommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein.
b) Bei konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte
von mindestens 1,18 bei 15 Grad (46,8 Grad Baume`) und bei roter
rauchender Salpeter säure sind die Glas- oder Tongefäße in den Über-
gefäßen mit einer ihrem Inhalt mindestens gleichkommenden Menge Kiesel-
gur oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe einzubetten.
c) Verpackungsstoff (a) und b) ist nicht erforderlich, wenn die Glasbehälter in
eiserne Mantelkörbe eingesetzt sind und durch gut federnde, mit Asbest belegte
Schließen so gehalten werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können.
d) Bei Brom Ziffer 4) sind die Glas- oder Tongefäße in starke Holz-
oder Metallbehälter bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselgur
oder in ähnliche, nicht brennbare Stoffe einzubetten.
e) Die Vorschriften unter a) bis d) gelten nicht für Topfwagen.
(2) Feuerlöschvorrichtungen, die Säuren der Ziffer 1 enthalten, müssen
so gebaut sein, daß keine Säure ausfließen kann.
(3) Mit Schwefelsäure (Ziffer 1) gefüllte elektrische Sammler
(Akkumulatoren) sind in einem Batteriekasten so zu befestigen, daß die einzelnen
Zellen sich nicht bewegen können. Der Batteriekasten ist mit aufsaugenden Ver-