Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 296 — 
packungsstoffen in eine Kiste fest zu verpacken. Die Kisten müssen auf den 
Deckeln die deutlichen Aufschriften „Elektrische Sammler (Akkumulatoren).“ und 
„Oben.“ tragen. Sind die Sammler geladen, so müssen die Pole gegen Kurz- 
schluß gesichert sein. 
(4) Wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) ist zu verpacken: 
a) in starke, verzinnte und verlötete Eisenblechgefäße, oder 
b) in starke Eisen- oder Kupferflaschen, deren Öffnungen sicher und luft- 
dicht verschlossen sind. 
Die Gefäße und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ähnlichen, nicht 
brennbaren Stoffen in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
(5) Die Chloride (Ziffer 6) sind zu verpacken: 
a) in vollkommen dichte und mit guten Verschlüssen versehene Gefäße aus 
Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer, oder 
b) in Glasgefäße. Für diesen Fall gelten folgende Vorschriften: 
a) die Glasgefäße müssen starkwandig und mit gut eingeschliffenen, 
gedichteten und gegen Herausfallen gesicherten Glasstöpseln ver- 
schlossen sein; 
ß) wenn die Glasgefäße mehr als 5 Kilogramm enthalten, sind sie 
in metallene Gefäße einzusetzen. Flaschen mit geringerem Inhalt 
dürfen in starke Holzbehälter verpackt werden, die durch Zwischenwände 
in so viele Abteilungen geteilt sind, als Flaschen versandt werden. 
Ein Behälter darf nicht mehr als vier Abteilungen enthalten; 
y) die Glasgefäße sind in die Behälter so einzusetzen, daß sie min- 
destens 30 Millimeter von den Wänden abstehen. Die Zwischen- 
räume sind mit Kieselgur oder ähnlichen, nicht brennbaren Stoffen 
fest auszustopfen; bei Azetylchlorid dürfen auch Sägespäne 
verwendet werden; 
z) auf dem Deckel der äußeren Behälter ist der Inhalt anzugeben 
und das Glaszeichen anzubringen.
 
                                    B. Sonstige Vorschriften. 
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A 
gegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher ver- 
schlossenen Holzbehälter zusammengepackt werden: 
a) bis zu 500 Gramm Brom (Ziffer 4); 
b) bis zu 5 Kilogramm Chloride (Ziffer 6); 
c) bis zu 10 Kilogramm die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3. 
Dabei müssen diese Stoffe in den Behälter fest eingebettet sein. 
(2) In den Frachtbriefen muß 
a) bei Salpetersäure (Ziffer 1) in Glasgefäßen das spezifische Gewicht 
bei 15 Grad vermerkt sein; fehlt eine solche Angabe, so ist die Säure 
als konzentriert A, Abs. (1) b) und c) zu behandeln; 
b) bei Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken bescheinigt 
sein, daß sie vollständig denitriert ist; andernfalls ist die Säure von 
der Beförderung ausgeschlossen.
	        
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