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88 169 bis 174 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfreien Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten
Arbeitgeber für andere Arbeitgeber nebenher, sei es gelegentlich, sei es in regelmäßiger Wiederkehr ausgeführt werden,
d. zur schleunigen Hilfeletstung bei Unglücksfällen, bet Verheerungen durch Naturereiantsse bei Verkehrsoder
Betriebsstörungen und dergleichen geleistet werden, sofern die Dienstleistungen voraussichtlich höchstens drei
Arbeitstage dauern werden, Z
7 6. von Bediensteten ausländischer Elsenbahnverwaltungen in Etsenbahnbetrieben des Inlandes ausgeführt
werden.
7. von Bediensteten ausländischer Betriebe im Inland geleistet werden, soweit diese Betrkebe mit einzelnen
Betriebshandlungen vorübergehend in das Inland hinüvergqreif-n,
8. vom Personal ausländischer Schiffe ausgeführt werden, die im Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen
befahren und nicht nach Entscheidung des Versicherungsamts ihres Beschäfttgungsorts (8 1331 der Reichsversicherungsodnung)
im Inlande einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten,
9. von Personen die nicht zur Schiffsbesatzung gehören im Ausland auf Seefahrzeugen oder auf Fahrzeugen
der Binnenschiffahrt geleistet werden.
II
Dienstleistungen schulpflichtiger Kinder in land, und forstwirtschaftlichen Betrieben bleiben in allen
Fällen versicherungsfrel, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf besttmmte Jahreszeiten und höchstens acht
Wochen oder zusammen auf höchstens vierzig Tage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen oder im
Voraus durck den Arbettsvertrag beschränkt sind. Die oberste Verwaltungsbehörden kann den hiernach versicherungsfreien
Zettraum bis auf elnen solchen von höchstens einer Woche heraosetzen oder gestatten, daß die Satzungen der
Krankenkassen ihn soweit herobsetzen. uB
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anordnen, wieweit
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer im Inland versicherungsfret sind,
1. welchen der Aufentholt in Grenzbezirken zur Ausführung von Arbeiten auf fest bestlmmte Zeit behördlich
gestattet ist,
2. welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftiat werden.
Berlin, den 17. November 1913. Der Stellvertretende des Reichskanzlers. Delbrück.
„Veröffentlicht.“
Rummelsburg, den 17. Januar 1913.
Der Landrat, J. V. Schroeter, Kreissekretär.
Unter Bezugnahme auf § 160 der Reichsversicherungsordnung setze ich die Ortspreise der Sachbezüge
welche die Versicherten im Kreise Rummelsburg statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbettgeber
oder einem Dritten erhalten, bet der Reichsversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invalidenund
Hinterbliebenenversicherung im Durchschmtt wie folgt fest:
a) der Versicherten ohne eigenen Wirtschaftsbetrieb:
1. völlig freie Statton der verheirateten Versicherten nebst Famtlie 5900,00 Mk.
2. völlig frete Stotion der unverheirateten Betriebsbeamten, Werkmeister, und
an deren Angestellten in ähnlich gehobener Stellung. der Handlungsgehtlfen und
Gehilfen in Apotheken, der Bühnen= und Orchestermitglieder, der Lehrer und
Erzteher (soweit letztere überhaupt versicherungspflichtig sind) und der Hausgewerbtretbenden
auf.... 16166600.0 Ml.
3. völlig freie Station der unverheirat-ten andern Gehllfen und der Gesellen auf 450,00 Mk.
4. völlig freie Station der unverheirateren Arbeiter, Lehrlinge und Dienstboten (auch
der Hofgänger)
a) der männlichen an9nn 41400.00 Mk.
b) der weiblichen aunfß. . 350,00 Mk.
b) der Versicherten mit eigenem Wirtschaftsbetrieb:
1. freie Wohnung der oberen Beamten (Oberinspektoren, Mühlenmeister, Betriebsleiter
und Personen in ähnlich gehobener Stellung) a 200,00 Mk.
2. freie Wohnung der anderen Betriebsbeamten und Personen in ähnlicher Stellung auf 150,00 Mk.
3. freie Wohnung der anderen Personen alll 100,00 Mk.
4. frete Feuerung der Personen unter b 1 und 2 auf.. 100,00 Ml.
5. frete Feuerung der Versonen unter b 3 auf.... 5001000 Meé.
6. Milch pro Llter 6090000d10 Mu.
7. Butter pro Pfud 1020 Mé.
8. Kartoffeln pro 8Bgennnenr 1,50 Mk.
9. Roggen pro Zennerni. 8826100 Mil.
10. Hafer pro Zenwen . . 7,00 Mk
11. Fettschweine bei etwa 2 Zentner Lebendgewicht pro Zentner . .45,00Mk
12. Rindfleisch pro Pfudd .. 0,70 Mk
eeine fette Oönnssssssss .. % 9— 6,00 Mk.