Metadata : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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88  169  bis  174  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfreien  Arbeitsverhältnisses  zu  einem  bestimmten

Arbeitgeber  für  andere  Arbeitgeber  nebenher,  sei  es  gelegentlich,  sei  es  in  regelmäßiger  Wiederkehr  ausgeführt  werden,
d.  zur  schleunigen  Hilfeletstung  bei  Unglücksfällen,  bet  Verheerungen  durch  Naturereiantsse  bei  Verkehrsoder

  Betriebsstörungen  und  dergleichen  geleistet  werden,  sofern  die  Dienstleistungen  voraussichtlich  höchstens  drei

Arbeitstage  dauern  werden,  Z

7  6.  von  Bediensteten  ausländischer  Elsenbahnverwaltungen  in  Etsenbahnbetrieben  des  Inlandes  ausgeführt

werden.

7.  von  Bediensteten  ausländischer  Betriebe  im  Inland  geleistet  werden,  soweit  diese  Betrkebe  mit  einzelnen
Betriebshandlungen  vorübergehend  in  das  Inland  hinüvergqreif-n,

8.  vom  Personal  ausländischer  Schiffe  ausgeführt  werden,  die  im  Binnenschiffahrtsverkehre  deutsche  Wasserstraßen
  befahren  und  nicht  nach  Entscheidung  des  Versicherungsamts  ihres  Beschäfttgungsorts  (8  1331  der  Reichsversicherungsodnung)
  im  Inlande  einen  regelmäßigen  Verkehr  von  erheblicher  Dauer  unterhalten,

9.  von  Personen  die  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehören  im  Ausland  auf  Seefahrzeugen  oder  auf  Fahrzeugen
der  Binnenschiffahrt  geleistet  werden.

II
Dienstleistungen  schulpflichtiger  Kinder  in  land,  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  bleiben  in  allen
Fällen  versicherungsfrel,  wenn  sie  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  auf  besttmmte  Jahreszeiten  und  höchstens  acht
Wochen  oder  zusammen  auf  höchstens  vierzig  Tage  nach  der  Natur  der  Sache  beschränkt  zu  sein  pflegen  oder  im
Voraus  durck  den  Arbettsvertrag  beschränkt  sind.  Die  oberste  Verwaltungsbehörden  kann  den  hiernach  versicherungsfreien
Zettraum  bis  auf  elnen  solchen  von  höchstens  einer  Woche  heraosetzen  oder  gestatten,  daß  die  Satzungen  der
Krankenkassen  ihn  soweit  herobsetzen.  uB

Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  widerruflich  anordnen,  wieweit
vorübergehende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer  im  Inland  versicherungsfret  sind,

1.  welchen  der  Aufentholt  in  Grenzbezirken  zur  Ausführung  von  Arbeiten  auf  fest  bestlmmte  Zeit  behördlich
  gestattet  ist,

2.  welche  übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  beschäftiat  werden.
Berlin,  den  17.  November  1913.  Der  Stellvertretende  des  Reichskanzlers.  Delbrück.
„Veröffentlicht.“

Rummelsburg,  den  17.  Januar  1913.
Der  Landrat,  J.  V.  Schroeter,  Kreissekretär.

Unter  Bezugnahme  auf  §  160  der  Reichsversicherungsordnung  setze  ich  die  Ortspreise  der  Sachbezüge
welche  die  Versicherten  im  Kreise  Rummelsburg  statt  des  Gehalts  oder  Lohnes  oder  neben  ihm  von  dem  Arbettgeber
  oder  einem  Dritten  erhalten,  bet  der  Reichsversicherung  (Krankenversicherung,  Unfallversicherung,  Invalidenund
  Hinterbliebenenversicherung  im  Durchschmtt  wie  folgt  fest:

a)  der  Versicherten  ohne  eigenen  Wirtschaftsbetrieb:
1.  völlig  freie  Statton  der  verheirateten  Versicherten  nebst  Famtlie  5900,00  Mk.
2.  völlig  frete  Stotion  der  unverheirateten  Betriebsbeamten,  Werkmeister,  und
an  deren  Angestellten  in  ähnlich  gehobener  Stellung.  der  Handlungsgehtlfen  und
Gehilfen  in  Apotheken,  der  Bühnen=  und  Orchestermitglieder,  der  Lehrer  und
Erzteher  (soweit  letztere  überhaupt  versicherungspflichtig  sind)  und  der  Hausgewerbtretbenden
  auf....  16166600.0  Ml.
3.  völlig  freie  Station  der  unverheirat-ten  andern  Gehllfen  und  der  Gesellen  auf  450,00  Mk.
4.  völlig  freie  Station  der  unverheirateren  Arbeiter,  Lehrlinge  und  Dienstboten  (auch
der  Hofgänger)
a)  der  männlichen  an9nn  41400.00  Mk.
b)  der  weiblichen  aunfß.  .  350,00  Mk.
b)  der  Versicherten  mit  eigenem  Wirtschaftsbetrieb:
1.  freie  Wohnung  der  oberen  Beamten  (Oberinspektoren,  Mühlenmeister,  Betriebsleiter
und  Personen  in  ähnlich  gehobener  Stellung)  a  200,00  Mk.
2.  freie  Wohnung  der  anderen  Betriebsbeamten  und  Personen  in  ähnlicher  Stellung  auf  150,00  Mk.
3.  freie  Wohnung  der  anderen  Personen  alll  100,00  Mk.
4.  frete  Feuerung  der  Personen  unter  b  1  und  2  auf..  100,00  Ml.
5.  frete  Feuerung  der  Versonen  unter  b  3  auf....  5001000  Meé.
6.  Milch  pro  Llter  6090000d10  Mu.
7.  Butter  pro  Pfud  1020  Mé.
8.  Kartoffeln  pro  8Bgennnenr  1,50  Mk.

9.  Roggen  pro  Zennerni.  8826100  Mil.
10.  Hafer  pro  Zenwen  .  .  7,00  Mk
11.  Fettschweine  bei  etwa  2  Zentner  Lebendgewicht  pro  Zentner  .  .45,00Mk
12.  Rindfleisch  pro  Pfudd  ..  0,70  Mk

eeine  fette  Oönnssssssss  ..  %  9—  6,00  Mk.