Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in Berührung kommen, 
ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des Schuhzeugs und ohne 
gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen die genannten Erzeugnisse und 
Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten. 
                                                  § 68. 
         Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile 
von Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern 
ergeben. 
                                                  §   69. 
      Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von 
Kadavern außer den Häuten (§ 66) verwendet werden: 
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, 
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach 
Auskochung oder Trocknung, 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. 
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, 
damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver 
oder tierische Teile vermieden wird. 
    (2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Ab- 
deckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegen- 
stehen, ausnahmsweise von der höheren Polizeibehörde die Abgabe von Fleisch als 
Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor 
der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe 
abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung 
des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen des Fleisches ist nur dann 
als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung der Hitze auch in 
den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist und wenn der von frischen 
Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
                                                    § 70. 
       Durch die Landesregierung kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien ange- 
ordnet werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für 
die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem 
Raume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. 
                                                   § 7I. 
    Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung 
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche 
behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desinfizieren. 
                                                    §  72. 
      Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem im § 14 Abs. 1 
Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche
	        
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