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2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 Chlorat- und Perchlorat-
sprengstoffe b wird im zweiten Satze des Abs. (1) hinter „Miedziankit I " ein-
geschaltet:
und Barbarit I, II) III usw.
Nr. I b. Munition.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 7 wird gefaßt:
7. Geladene Munition für Geschütze bis 15 Zentimeter Kaliber
und geladene Handwurf-Munition aus einer zu ihrer Her-
stellung.... . usw. wie bisher.
2. A. Verpackung. Zu 7.
Abs. (1) wird gefaßt:
(1) Die geladene Munition für Geschütze bis zu 15 Zen-
timeter Kaliber und die geladene Handwurf-Munition dürfen
nicht mit Zündern versehen sein; die geladene Munition für Geschütze
muß an Stelle .. .. usw. wie bisher.
Im Abs. (2) wird am Ende des zweiten Satzes eingeschaltet:
bei Handwurf-Munition kann die Zündung der Zündhütchen auch
in anderer Weise verhindert sein, wenn sie völlig sicher ist, z. B. durch
Festhalten des Schlagbolzens.
Im Abs. (6) wird am Ende nachgetragen:
oder
"Geladene Handwurf-Munition“.
3. B. Aufgabe.
Der Eingang wird gefaßt:
Geladene Munition für Geschütze und geladene Hand-
wurf-Munition (Ziffer 7) sowie Signalfeuerwerk (Ziffer 8) dürfen
... usw. wie bisher.
4. Unter C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. Abs. (7), D. Beför-
derungsmittel. Abs. (2), E. Verladung. Abs.(1) und Abs. (2) und F. Son-
stige Vorschriften. wird überall hinter dem Worte „Geschützmunition“ ein-
geschaltet:
und Handwurf-Munition
Nr. I d. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. Eingangsbestimmungen.
In Ziffer 6 wird hinter „(Lance-Parfüm)“ nachgetragen:
;Methyläther, Methylamin und Athylamin.