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§ 86.
(1) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in
den Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden.
(2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr
gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen
die Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs- und Prüfungs-
stätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen
sie die deutliche Aufschrift tragen: = Staatlich geprüft. Ferner sind den Impfstoffen
gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung und die
bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln beizugeben.
§ 87
Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann, soweit sie nicht auf
Grund des § 7 des Gesetzes verboten wird, durch die Landesregierung von einer
staatlichen Prüfung abhängig gemacht werden.
§ 88.
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an
Tierärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die
Landesregierung kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen.
18. Viehkastrierer.
(§ 17 Nr. 18 des Gesetzes.)
§ 89.
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des
Gesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbsmäßigen
Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden.
§ 90.
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen
Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe
herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die
Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.
(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten;, in Gehöften, in
denen Milzbrand, Rauschbrand, Wild-- und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche,
Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern),
Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen ge-
sperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vorzu-
nehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche emp-
fänglich sind.
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Vieh-
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in