Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             – 23 — 
Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung 
zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts Hände, Arme, 
Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente reinigen und des. 
infizieren. 
                                                  § 91. 
        Ob und inwieweit die Vorschriften im § 90 auf andere der Anzeigepflicht 
unterstellte Seuchen (§ 10 des Gesetzes) Anwendung zu finden haben, wird durch die 
Landesregierung bestimmt. 
                                                 § 92. 
      Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen 
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hünde und Arme mit 
warmem Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch 
sorgfältiges Abbürsten mit Seifemvasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten 
Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Einlegen in eine 
Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich ver- 
dünntes Kresolwasser (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Anweisung für das Desinfektions. 
verfahren). 
                                                § 93. 
        Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem her- 
vorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen 
haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, 
aufzubewahren und den Polizeibeamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen 
zur Einsicht vorzulegen. 
                II. Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. 
                                (§§ 18 bis 61, 78 des Gesetzes.) 
                  1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche. 
                                              A. Melzbrand. 
                                         I. Schutzmaßregeln. 
                                                   §   94. 
(1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so hat die Polizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung 
der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 
des Gesetzes). 
    (2) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die 
Polizeibehörde die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrand- 
krankes oder der Seuche verdächtiges Tier befindet, anordnen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
	        
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