Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                               — 399 — 
                                         Reichs-Gesetzblatt. 
                                            Jahrgang 1912. 
  
                                                       Nr.  38. 
Inhalt: Vertrag zwischen dem Reiche und Bayern, betreffend den Bau und Betrieb einer Nebeneisenbahn 
von Münzthal nach Zweibrücken. S. 399. — Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung 
des am 17. Juli 1905 im Haag unterzeichneten Abkommens über den Zivilprozeß in den dänischen 
Antillen. S. 401. 
  
(Nr. 4087.) Vertrag zwischen dem Reiche und Bayern, betreffend den Bau und Betrieb einer 
Nebeneisenbahn von Münzthal nach Zweibrücken. Vom 19. März 1912. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Reichs, und Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern, haben zum 
Zwecke einer Vereinbarung über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von 
Münzthal nach Zweibrücken zu Bevollmächtigen ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister Grafen von Lerchenfeld-Koefering, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen 
haben: 
                                                 Artikel 1. 
            Das Reich beabsichtigt, für seine Rechnung die in Elsaß-Lothringen be- 
stehende Reichsbahnlinie Wingen- Münzthal bis zur elsaß-lothringischen Landes- 
grenze bei Wolmünster zu verlängern. 
Das Königreich Bayern beabsichtigt, für seine Rechnung eine Eisenbahn 
von Zweibrücken nach der Landesgrenze bei Wolmünster zu bauen und zu be- 
treiben. 
    Die hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß beide 
Bahnlinien an der bayerisch-elsaß-lothringischen Landesgrenze in unmittelbare 
Schienenverbindung gebracht werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                            74 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1912.
	        
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