Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                  — 400 — 
                                                 Artikel 2. 
         Die Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und der 
einzelnen Bauentwürfe bleibt dem Reiche für das Gebiet von Elsaß-Lothringen, 
dem Königreiche Bayern für das bayerische Gebiet vorbehalten. 
       Der Punkt, wo die bayerisch-elsaß-lothringische Grenze von der Eisenbahn 
überschritten wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlungen durch 
technische Kommissare bestimmt werden. « 
                                                    Artikel 3. 
         Die Bahn soll zunächst als eingleisige, vollspurige Nebenbahn im Sinne 
der beiderseitigen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen ausgeführt und be- 
trieben werden. 
          Die für die Reichseisenbahnen geprüften Fahrzeuge werden ohne nochmalige 
Prüfung auch in Bayern, die für die bayerischen Bahnen geprüften Fahrzeuge 
werden ohne nochmalige Prüfung auch in Elsaß-Lothringen zugelassen werden. 
                                                    Artikel 4. 
         Der Zeitpunkt, zu dem der Betrieb über die bayerisch -elsaß lothringische 
Landesgrenze eröffnet werden soll, bleibt der Vereinbarung zwischen den beider- 
seitigen betriebsführenden Verwaltungen überlassen. 
                                                      Artikel 5. 
   Über den Betrieb auf der Bahn, insbesondere über die Einrichtung eines 
gemeinschaftlichen Fahrdienstes auf der Bahn und auf den anschließenden Strecken, 
über die gegenseitige Mitbenutzung der Endstationen der Kurse sowie über die 
Vergütungen für die gegenseitigen Leistungen wird zwischen den beiderseitigen 
betriebsführenden Verwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Auf- 
sichtsbehörden ein Betriebsvertrag vereinbart werden. 
                                                      Artikel 6. 
         Die Regelung des Post- und Telegraphendienstes bleibt der besonderen 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
                                                      Artikel 7. 
      Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Die Auswechselung der Rati- 
fikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
      Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterschrieben und ihr Siegel beigedrückt. 
     So geschehen in doppelter Ausfertigung in Berlin, den 19. März 1912. 
       (L. S.) von Bethmann Hollweg. (L. S.) Graf Lerchenfeld. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
—“— 
 
	        
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