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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr 51.
Inhalt: Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg am 9. März 1876 abge-
schlossenen Auslieferungsvertrage. S. 491. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des
am 6. Mai d. J. in Luxemburg unterzeichneten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Deutschen Reiche
und Luxemburg am 9. März 1876 abgeschlossenen Auslieferungsvertrage. S. 493.
(Nr. 4117.) Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg am 9. März
1876 abgeschlossenen Auslieferungsvertrage. Vom 6. Mai 1912.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Regentin, im
Namen Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Luxemburg, haben be-
schlossen, den zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg
am 9. März 1876 abgeschlossenen Auslieferungsvertrag in einzelnen Bestimmungen
durch einen Zusatzvertrag abzuändern und zu ergänzen, und haben zu diesem
Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
in Luxemburg, Ulrich Grafen von Schwerin;
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Regentin von Luxemburg:
Höchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Dr. Cyschen.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende
Artikel geeinigt:
Artikel 1.
Im Artikel 1 Abs. 1 des Auslieferungsvertrags wird die Nr. 15 dahin
geändert:
15. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, sofern Tatumstände vorhanden
oder Folgen eingetreten sind, die nach dem Rechte des einen oder des
anderen Teiles die Strafbarkeit erhöhen.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 92
Ausgegeben zu Berlin den 2. September 1912.