—500— Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 29. April
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) an.
Berlin, den 21. September 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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(Nr. 4122.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 25. September 1912.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 25. Januar d. J. gefaßten
Beschlusse wird nachstehende, zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg ge-
troffene Vereinbarung veröffentlicht.
Berlin, den 25. September 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Vereinbarung leichterer Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs rücksichtlich der nach dem Internationalen Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.
Das Deutsche Reich und Luxemburg haben auf Grund des § 1 Abs. (3)
der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen nach-
stehendes vereinbart:
Zu § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen
Übereinkommen.
Beförderung von Leichen.
I. Auslieferung.
(1) Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehre dienenden
Zügen anzunehmen; die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden.