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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr.56.
Inhalt: Kaiserlicher Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die in Äquatorial-Afrika erwor-
benen Gebiete. S. 511. — Kaiserliche Verordnung, betreffend die Vereinigung der in
Äquatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiete Kamerun. S. 512.
(Nr. 4128.) Kaiserlicher Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die in Äquatorial-
Afrika erworbenen Gebiete. Vom 3. Oktober 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
tun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem durch das deutsch-französische Abkommen vom 4. November 1911,
betreffend die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika (Reichs-Gesetzbl.
1912 S. 206) die im Artikel 1 des Abkommens näher bezeichneten Gebiete an
Deutschland abgetreten worden sind, nehmen Wir sie hiermit im Namen des
Reichs nach Maßgabe der deutsch-französischen Vereinbarung vom 28. September
1912, betreffend die Übergabe der zwischen Französisch-Äquatorial-Afrika und
Kamerun auszutauschenden Gebiete, vom Zeitpunkt der Übergabe an Unsere
Behörden ab unter Unseren Kaiserlichen Schutz.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben, Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1912.
( L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesezbl. 1912. . 98.
Ausgegeben zu Beriin den 12. 0ktober . 1912.