Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    —.514—. 
Größe des Reichsformats (33 x 21 Zentimeter) bis spätestens einen Monat vor dem 
letzten Tage der Wahlfrist dem Wahlleiter einzureichen. Zugleich sind sie darauf 
hinzuweisen, daß nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf. 
                                                          §  5. 
         Die Vorschlagslisten sind für die Mitglieder des Verwaltungsrats, die 
Beisitzer der Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts 
getrennt aufzustellen sowohl für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber als auch 
für die der versicherten Angestellten. Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viel 
Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzmänner (§ 109 Abs. 1, § 111 Abs. 3, 
§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 164 
Abs. 1 a. a. O.) zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelte Anzahl solcher 
Namen aufweisen. 
           Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf 
und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
         Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Vertrauensmännern 
unter Benennung eines für weitere Verhandlungen Bevollmächtigten unter- 
schrieben sein. 
                                                      §   6. 
            Ist eine Person auf mehreren Listen vorgeschlagen, so wird sie vom Wahl- 
leiter aufgefordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. 
Erklärt sie sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird ihr Name auf allen Vor- 
schlagslisten gestrichen. Den Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 3) ist dies unverzüglich 
mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. 
Personen, die bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt sind, dürfen dabei nicht 
vorgeschlagen werden. 
                                                  §   7. 
       Hat ein Vertrauensmann mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine 
Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den Bevollmächtigten (§ 5 
Abs. 3) ist nötigenfalls aufzugeben, an Stelle der gestrichenen Unterschriften 
binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten andere 
Unterschriften zu beschaffen. 
                                                  §    8. 
            Der Wahlleiter versieht die Vorschlagslisten mit dem Tage des Einganges 
und mit Buchstaben nach der Reihenfolge des Einganges. 
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald dem 
Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 3) mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist 
zu setzen. 
                                                  §   9. 
      Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, 
oder wenn sie den Vorschriften des § 5 Abs. 3 nicht entsprechen und der Mangel 
nicht rechtzeitig behoben wird. «
	        
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