Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet 
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. 
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk. 
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen 
zugelassen werden. 
1) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Ab. 
fuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte 
müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren erfolgen. 
8) Futter-- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit 
polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehäft ausgeführt 
werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art 
des Transports Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können. 
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so- 
weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in 
Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte 
herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung 
zu desinfizieren (§ 154 Abs. le, § 168 Abs. 1e). 
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Er- 
leichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden. 
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den 
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen 
und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte 
oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu 
übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Übergießens mit Kalkmilch Be- 
streuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
(3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne 
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 154 Abs. 1 bezeichneten Personen betreten 
werden. Personen) die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach 
vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. 
(1) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht 
verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine An- 
sammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter 
Schlußdesinfektion (§ 175) verboten werden. 
(6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der 
Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. 
                                                       § 163. 
(1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt 
der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abge- 
sonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt 
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen 
kann von der amtsteirärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Überführung der
	        
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