------43--- Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der ge-
samte Klauenviehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den im
§ 160 Abs. 2) 4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektions-
maßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn ver-
sandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer
Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen.
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die unein-
geschränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte
untunlich erscheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden.
(3s) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren
zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen
gesperrt werden.
(4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis
aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche ab-
geheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Oesinfektion (§ 175) bewirkt ist.
(5) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen
werden wie für die Seuchengehöfte § 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe
von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 28 Abs. 3)
der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung
oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten.
§ 164.
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der
Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die
Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von
Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden.
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen) die
gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Stand-
orte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die
Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizei.
behörde Ausnahmen zulassen.
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh), ferner Gerätschaften und Gegenstände
aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich an-
zuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh
ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr
von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirr.
schaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 7