Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                                     -----56-----                                                                                   an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit anderen Schafen in 
Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher ge- 
wesen sind. 
      (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benach- 
richtigen. 
                                                     §  202. 
    Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigen- 
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung 
zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
                                                          § 203. 
   (1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft 
hat die Polizeibehörde die amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchen- 
orts anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile be. 
schränkt werden. 
    (2) Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung 
auf die in der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden. 
                                          II. Schutzmaßregeln. 
                           a) Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
                                                         § 204. 
    (1) Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
     (2) Die Polizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
     (3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
verseuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und halt- 
daren Aufschrift - Schafpockene leicht sichtbar anzubringen. 
     4) An den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen 
Aufschrift leicht sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der 
Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. 
                                                       § 205. 
     (1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, 
und der Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 206 bis 213 sich ergebenden 
Wirkungen.
	        
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