Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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nicht weggebracht werden, und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen 
Wirkung abzusperren. 
     (2) Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts 
mit dem Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt 
sind, im Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit pocken- 
kranken Schafen zuletzt in Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachtsgrund 
ermittelt worden ist, hat eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des 
Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser Untersuchung sämtliche Schafe als un- 
verdächtig erweisen, so sind die angeordneten Maßregeln wieder aufzuheben; andernfalls 
ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen. 
    (3) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 
2 wöchigen Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder auf. 
gehoben werden. 
                                                    § 221. 
    (1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne polizeiliche Genehmigung 
nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne polizeiliche Genehmigung Schafe weder 
aus den Beständen verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in die Bestände 
gebracht werden. 
    (2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne polizeiliche Genehmigung er- 
folgen. In diesen Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheits. 
erscheinungen bei der Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren 
in den abgesperrten Beständen der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten, worauf 
diese Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere zu ver. 
anlassen hat.
 
                                                  III. Impfung. 
                                                        § .222. 
      (1) Die Polizeibehörde hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke einer 
Herde anzuordnen, in der die, Pockenseuche festgestellt ist. 
     (2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für 
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem 
Gutachten mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die 
sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
   (3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der 
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung 
der noch seuchenfreien Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des 
Seuchenausbruchs gesichert ist. 
                                                     §   223. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Ver- 
hältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden 
nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche 
bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen. 
                                                                                                                                      9*
	        
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