Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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    (3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden 
sind, dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das 
Seuchengehöft nicht verlassen. 
                                                   § 253. 
   (1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei 
Schafen nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann die 
Polizeibehörde anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten 
sind und daß, wenn es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht 
in den Stall gebracht werden dürfen. 
     (2) In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde 
sogleich nach Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der 
Absonderung im Stalle unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
                                                           § 254. 
    Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räude- 
kranken Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von 
der Polizeibehörde zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeit- 
dauer nicht benutzt werden dürfen. 
                                                          §  255. 
  (1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf 
dem Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die 
Polizeibehörde die Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der 
Seuche verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in 
denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilverfahrens 
anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht. 
   (2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit polizeilicher 
Genehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. 
   (3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
gestatten, daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe 
zum Zwecke der Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen 
Standort gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem 
Transport durch geeignete Maßregeln beseitigt wird. 
   (4) Wenn in den Fällen der Abs. 2) 3 die Überführung der Tiere in einen 
anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von 
dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
 
                                                III. Desinfektion. 
                                       (Val. auch § 249 Abf. 3.) 
                                                        § 256. 
   (1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe 
vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, 
müssen desinfiziert werden. 
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